Infektionsschutzgesetz: Folgebelehrung nach § 43
Lehrgangsdetails
Sie sind für einen Betrieb tätig, der hygienisch sensible Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt? Dann gelten für Sie und Ihre Mitarbeiter die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Neben einer Erstbelehrung, die durch das örtliche Gesundheitsamt erfolgt, sind gesetzlich Folgebelehrungen im Rhythmus von 2 Jahren vorgeschrieben. Dies muss dokumentiert und nachgewiesen werden. Die vermittelten Inhalte sollen dazu beitragen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und deren Verbreitung zu verhindern. Dies trägt zur Sicherheit Ihrer Lebensmittel bei.
Diese Schulung kann auch in Kombination mit der Lebensmittelhygieneschulung gebucht werden.
Diese Schulung kann auch in Kombination mit der Lebensmittelhygieneschulung gebucht werden.
IfSG-Geltungsbereich
Informationspflicht - Tätigkeitsverbot
Hygieneregel und Regelungen für Ausscheider
Krankheitserreger und ihre Übertragungswege
Informationspflicht - Tätigkeitsverbot
Hygieneregel und Regelungen für Ausscheider
Krankheitserreger und ihre Übertragungswege
Teilnahmebescheinigung
Die Belehrung ist für alle Personen verpflichtend, die regelmäßig gewerbsmäßig hygisch sensible Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen.
Erstbelehrung durch das örtliche Gesundheitsamt
In Abhängigkeit Ihrer Voraussetzung, ist eine Kostenübernahme durch Förderprogramme bis zu 50% der Weiterbildungskosten möglich.
Eine Übersicht der Förderprogramme für Weiterbildungen finden Sie auf unserer Themenseite Förderung Weiterbildung
Wir beraten und unterstützen Sie gerne.
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